Datenschutz und Rechtliches
Datenschutz und Richtlinien zur Vertraulichkeit
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Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten
Bei jedem Besuch unserer Internetpräsenz werden folgende Besucherdaten automatisiert gespeichert: Datum, Uhrzeit und Dauer des Besuchs sowie abgerufene Inhalte aus unserem Internetangebot. Im Übrigen ist der Besuch anonym.
Weitere Speicherungen personenbezogener Daten erfolgen nur, wenn Sie uns diese ausdrücklich als gewünscht mitteilen.
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Veröffentlichung von Personenfotos
Bilder von Versammlungen (§ 23 Abs.1 Nr.3 KUG) – z.B. Veranstaltungen in der Aula, Schulhausveranstaltungen (Tag der offenen Tür), Hoffeste, Sportveranstaltungen (Sportfeste) usw.
Bildberichte über Veranstaltungen und Versammlungen sind vom Gesetzgeber ebenfalls insoweit privilegiert, als vor der Veröffentlichung von Personenfotos keine Einwilligung der Abgebildeten eingeholt werden muss. Ob es sich um eine öffentliche- oder eine geschlossene Veranstaltung handelt, ist im Ergebnis nicht von Bedeutung. Während bei öffentlichen Versammlungen aufgrund der regelmäßigen Präsenz der Medien bei diesen Ereignissen bereits von einer stillschweigenden Einwilligung der anwesenden Personen ausgegangen werden kann, greift bei geschlossenen Gesellschaften § 23 Abs.1 Nr.3 KUG ein. Auch eine zwingende Mindestteilnehmerzahl besteht im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht.
Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23, Abs.1, Nr.2 KUG) – z.B. Antikenfahrt (Tempelfotos mit Schülern)
Umfasst werden Aufnahmen, bei denen zwar Menschen zu erkennen sind, der Motivschwerpunkt aber erkennbar auf Landschaften, Objekten oder Gebäuden liegt. Die abgebildeten Personen dürfen nicht Zweck der Aufnahme sein. Nur wenn die Gewichtung bei der Motivwahl dergestalt erfolgte, dass die abgebildeten Personen jederzeit weggelassen werden könnten, ohne dass der Gesamteindruck des Bildes verändert würde, bedarf es zur Veröffentlichung keiner Einwilligung der abgebildeten Personen. Eine solche Unterordnung der Personen liegt in der Regel vor, wenn Personen “durch das Bild” laufen oder nur am Rande zu sehen sind. Selbstverständlich wird eine bestehende Unterordnung aufgehoben, wenn die Randbereiche aus dem Bild vergrößert oder anderweitig in den Vordergrund gerückt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Einwilligungspflichtigkeit wieder auflebt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auf einem Foto Personen abgebildet sein können, die aufgrund ihrer Positionierung im Raum nur Beiwerk sind (keine Einwilligung notwendig), während andere Personen auf dem selben Foto herausgehoben dargestellt werden (Einwilligung notwendig). Beispiel: Vor einem Bauwerk wird ein Schüler exponiert abgebildet, während weit im Hintergrund vorbeigehende Passanten zu sehen sind. In diesem Fall ist nur die Einwilligung des Schülers zur Veröffentlichung notwendig.
Im Schulausflug-Fall liegt der Schwerpunkt auf der Abbildung des monumentalen Bauwerkes. Die ebenfalls mit aufgenommenen Schüler sind allesamt insoweit lediglich Beiwerk. Eine Veröffentlichung ist damit auch ohne deren Einwilligung – zumindest außerhalb Nordrhein-Westfalens – zulässig.